C wie Chancengleichheit

Definition
Chancengleichheit ist ein grundlegendes Prinzip des öffentlichen Dienstes. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern und das berufliche Fortkommen dürfen nicht von sachfremden Kriterien abhängen. Entscheidend sind insbesondere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Damit verbindet sich der Anspruch, vergleichbare Leistungen und Ämter nach nachvollziehbaren und sachgerechten Maßstäben zu bewerten.

Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz
„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Diese sogenannte Bestenauslese gehört zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie steht zugleich in engem Zusammenhang mit dem Leistungsprinzip: Über Einstellung und berufliches Fortkommen sollen nicht persönliche Beziehungen oder sachfremde Erwägungen entscheiden, sondern Qualifikation und Leistung.

Bedeutung
Chancengleichheit ist auch für die Besoldung von Bedeutung. Das Berufsbeamtentum beruht auf einem System unterschiedlicher Ämter, Verantwortlichkeiten und Anforderungen. Wer aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung ein höherwertiges Amt erreicht und damit größere Verantwortung übernimmt, muss darauf vertrauen können, dass sich diese Unterschiede grundsätzlich auch in der Besoldung widerspiegeln.
Damit besteht eine Verbindung zwischen Chancengleichheit, Leistungsprinzip und amtsangemessener Alimentation. Eine verfassungsgemäße Besoldungsordnung muss nicht nur eine angemessene Alimentation gewährleisten, sondern auch die unterschiedlichen Wertigkeiten der Ämter hinreichend berücksichtigen.

Fazit
Chancengleichheit bedeutet im öffentlichen Dienst: Eignung, Befähigung und Leistung müssen zählen. Ein funktionierendes Besoldungssystem sollte deshalb Verantwortung und berufliche Entwicklung angemessen abbilden und die Unterschiede zwischen den Ämtern wahren.

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