18. Juni 2019

Wesentliche Forderung des dbb Hessen erfüllt!

Gesetz über die Anpassung von Besoldung und Versorgung 2019 bis 2021 verabschiedet

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Am 18. Juni hat der Hessische Landtag in zweiter Lesung das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2019/2020/2021) – Drucks. 20/625 – beschlossen.

Die vorgesehenen Erhöhungen ab dem 1. März 2019 beinhalten die zeitgleiche und systemkonforme Übertragung des Ergebnisses der Tarifverhandlungen zum TV-H vom 29. März 2019 in Dietzenbach auf die Besoldung und die Versorgung.

Damit wird eine wesentliche Forderung des dbb Hessen erfüllt und die dahingehende Aussage im Koalitionsvertrag in konkretes politisches Handeln überführt.

Ebenso bleiben die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN damit ihrem mit dem Besoldungsgesetz 2017/2018 eingeschlagenen Kurs zur Rückkehr zur Normalität treu und Themen wie „Nullrunde“ oder „Deckelung der Besoldungsanpassung“ sind für den Zeitraum bis 2021 vom Tisch.

Die Tatsache, dass bereits im Tarifvertrag die Verpflichtung der Landesregierung niedergeschrieben wurde, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Übertragung auf Besoldung und Versorgung vorzulegen, halten wir ebenso für lobenswert.

Jedoch ist erneut nicht beabsichtigt, die Rückstände aus der Nullrunde und der Beihilfekürzung 2015 sowie der 1-Prozent-Anpassungs-Deckelung 2016 von zusammen rd. 3,5 Prozent auszugleichen.

Auch ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht beabsichtigt, aus eigenem Betreiben die verfassungsrechtlichen Vorgaben auch hinsichtlich des Abstandsgebots hinlänglich zu erfüllen.Mithin versäumt man die Chance, endgültig „besoldungsrechtlichen Frieden“ mit der hessischen Beamtenschaft zu schließen, was seitens des dbb Hessen auf grobes Unverständnis stößt.

So wird in der Begründung des Gesetzentwurfs bei den Ausführungen zum systeminternen Besoldungsvergleich, und hier bei der Betrachtung des Mindestabstands der Nettoalimentation zur Grundsicherung wiederum von Durchschnittswerten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Berechnung der Grundsicherungsbeträge ausgegangen.

Der dbb Hessen vertritt gemeinsam mit Prof. Dr. Dr. Battis in Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2015 eine ganz andere Rechtsauffassung, nämlich die, dass die Alimentierung einer Beamtenfamilie in den Vergleich mit einer Grundsicherungsfamilie gestellt werden muss, die im Ballungsraum wohnt. Diese Auffassung wurde wiederholt auch von Dr. Stuttmann in seinen dazu veröffentlichten Aufsätzen vertreten. Und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist am 22. September 2017 in seiner Rechtsauffassung (2C 56/16) sogar noch darüber hinaus gegangen und hat sehr konkrete Vorgaben gemacht, wie die Betrachtung der Nettoalimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie zu einer vergleichbaren Familie, die Grundsicherung erhält, anzustellen ist. Das BVerwG hat bspw. festgelegt, dass der höchste Wert aus dem Wohngeldgesetz und die höchsten Heizkosten für das Wohnen für die „Grundsicherungsfamilie“ angenommen werden müssen. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsmodalitäten weist die Nettoalimentation in Hessen (und nicht nur hier) nicht annähernd den erforderlichen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung auf. Beim BVerfG sind mehrere Vorlagebeschlüsse des BVerwG anhängig. Deshalb ruht auch das beim VGH anhängige Klageverfahren des dbb Hessen.

 

Wir haben auch erhebliche Zweifel an der Sichtweise, dass eine Verkürzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen (durch Mindestbeträge 2016 und 2017) um weniger als 10 Prozent noch verfassungskonform ist. Dies auch angesichts der Rechtsprechung des BVerfG v. 23.05.2017 und des BVerwG v. 22.09.2017 (2C 56/16). Es stößt also auf unsere nachdrückliche Kritik, dass die den Gesetzentwurf einbringenden Fraktionen, wenn sie die Rechtsprechung zur Besoldung schon aufgreifen, unbeirrt an ihrer seit Jahren vertretenen Rechtsauffassung festhalten, ohne wenigstens einen Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung und die damit zusammenhängenden Fragestellungen zu geben; auch wenn natürlich bekannt ist, dass die Feststellung, ob die Alimentierung eines Beamten verfassungswidrig ist oder nicht, letztlich nur durch das BVerfG getroffen werden kann.

Mit dem Gesetzentwurf hätte man auch die Möglichkeit ergreifen können, auf die (zu Gunsten der Beamtenschaft) sich verändernde Rechtsprechung „vorsorglich“ zu reagieren.

Für den dbb Hessen wurde es dadurch jedenfalls notwendig, auf den Begründungstext des Gesetzentwurfs entsprechend zu entgegnen. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zur Besoldung jeweils nur die absolute Untergrenze der Alimentierung festlegt.

Nicht nur angesichts der demografischen Rahmenbedingungen und des zunehmenden Fachkräftemangels steht es einer Landesregierung und den sie tragenden Fraktionen gut an, mit der Alimentierung ihrer Beamten deutlich oberhalb der verfassungsmäßigen Untergrenze zu bleiben. Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen begrüßen wird ausdrücklich, dass die lineare Anpassung der Anwärtergrundbeträge bereits rückwirkend zum 1. Januar 2019 und 2020 ebenso bereits ab dem 1. Januar greifen soll. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen begrüßen wir ebenso ausdrücklich, dass im Gesetz die Fortsetzung des Gleichklangs von Besoldung und Versorgung beabsichtigt ist. Damit wird eine zentrale Forderung des dbb Hessen erfüllt. Ein Abhängen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wäre unter keinen Umständen hinnehmbar. Schließlich begrüßen wir ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Gesetz auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub erhalten werden. Wir gehen davon aus, dass die rückwirkende Auszahlung der Erhöhung mit den AugustBezügen 2019 geschehen kann.

Die rückwirkende Auszahlung der Erhöhungen der Entgelte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll nach uns vorliegenden Informationen mit den Juli-Vergütungen 2019 erfolgen.