21. November 2023

Geltendmachung/Wahrung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen für das Haushaltsjahr 2023

Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und wir zuletzt mit zahlreichen Anfragen befasst waren, sprechen wir nachstehend für die einzelnen Fallkonstellationen Empfehlungen zur Geltendmachung bzw. Wahrung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche für das Haushaltsjahr 2023 aus.

Bitte fordern Sie die Musterschreiben bei ihrer zuständigen Fachgewerkschaft an.

 

1.)

Landesbeamtinnen und -beamte (auch auf Probe) sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die in den zurückliegenden Jahren ihre Ansprüche bereits geltend gemacht hatten:

Mit Schreiben vom 16. November 2021 sowie weiterem Schreiben vom 30. November 2022 hat uns der Hessische Innenminister Peter Beuth versichert, dass er an seinem bereits erklärten Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen weiterhin festhält.

Insofern halten wir auch die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen für das Jahr 2023 für entbehrlich.

Hinzu kommt, dass das BVerfG sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen v. 4. Mai 2020 bzw. v. 30.11.2021 festgelegt hatten, dass Beamtinnen und Beamte, die einmal ihre Ansprüche geltend gemacht haben, dies nicht in den folgenden Jahren wiederholen müssen.

2.)

Landesbeamtinnen und -beamte (auch auf Probe) sowie Landesversorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht hatten:

Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt v. 4. Mai 2020, sowie die Entscheidung des VGH v. 30.11.2021 empfehlen wir hier, für das laufende Haushaltsjahr 2023 Widerspruch einzulegen und den Anspruch geltend zu machen.

3.)

Beamtinnen und -beamte (auch auf Probe) sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund und bei den Kommunen:

Hier empfehlen wir auch, für das laufende Haushaltsjahr 2023 Widerspruch einzulegen und den Anspruch geltend zu machen, sofern nicht eine entsprechende Erklärung des Dienstherrn über die fortdauernde Wirkung bereits geltend gemachter Ansprüche bzw. über den Verzicht auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen abgegeben wurde.

Als Hilfestellung stellen wir unseren Mitgliedsgewerkschaften entsprechende Musterschreiben für ihre Mitglieder zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass die Geltendmachung der Ansprüche bei der jeweiligen Bezügestelle spätestens bis zum 31.12.2023 erfolgt sein muss.

Es ist sinnvoll, sich eine Eingangs- bzw. Sendebestätigung aufzubewahren.