29. April 2014

Beamtenrechtliches Streikverbot

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - mit Urteil vom 27. Februar 2014 (BVerwG 2 C 1.13) zum beamtenrechtlichen Streikverbot - Entscheidungsgründe

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit Urteil vom 27. Februar 2014 (BVerwG 2 C 1.13) zum Streikverbot für Beamte geäußert. Nunmehr sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass für alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrer Tätigkeit ein generelles Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG besteht. Zugleich hatte das Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass für Beamte außerhalb der rein hoheitlichen Staatsverwaltung ein Konflikt zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK besteht. Der Bundesgesetzgeber wurde aufgefordert, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Streikverbot uneingeschränkt fort.
Nachdem gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde und dem Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Sachverhalten bereits Verfassungsbeschwerden vorliegen, erwartet der dbb eine verfassungsgerichtliche Klärung.

Der dbb sieht derzeit folgende Konsequenzen:

  • Der dbb begrüßt die Klarstellung, dass das Streikverbot als statusrechtliches Kernelement für alle Beamtinnen und Beamten gilt. Die wahrgenommene Tätigkeit spielt keine Rolle.
  • Das BVerwG hat deutlich gemacht, dass in der „genuin hoheitlichen Verwaltung“ durchgängig Beamte eingesetzt werden müssen. Das bisher praktizierte Nebeneinander von Beamten und Tarifangehörigen wird beanstandet.
  • Der dbb hält - anders als das BVerwG - unter Anwendung dieser Grundsätze daran fest, dass auch Lehrer hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und daher regelmäßig zu Beamten zu ernennen sind.
  • Der Beamtenstatus ist nicht teilbar. Eine Differenzierung nach hoheitlichen und nichthoheitlichen Aufgaben mit abweichenden Beteiligungs- und Verhandlungsrechten wird abgelehnt. Eine solche Mischform entbehrt jeder Legitimation. Eine Einschränkung der Pflichten wird sich überdies notwendigerweise negativ auf die besonderen beamtenrechtlichen Sicherungsrechte auswirken.
 
Ob es die vom BVerwG behauptete Kollision zwischen EMRK und deutschem Verfassungsrecht gibt, die von der Legislative zu lösen wäre, wird letztlich das BVerfG entscheiden müssen.

Hier der Wortlaut der Entscheidungsgründe (PDF)