Ein weiterer Paukenschlag aus Karlsruhe
Rund fünfeinhalb Jahre nach den Entscheidungen des BVerfG vom 4. Mai 2020 liegt nun das nächste Urteil vor. Danach war die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten in 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig. Sieben Klagen lagen der Entscheidung zugrunde.
Rund fünfeinhalb Jahre nach den Entscheidungen des BVerfG vom 4. Mai 2020 liegt nun das nächste Urteil vor. Danach war die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten in 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig. Sieben Klagen lagen der Entscheidung zugrunde. Der Vorsitzende des dbb Hessen, Heini Schmitt, sieht in dem Urteil viele Parallelen zur Situation in Hessen und einen entsprechenden dringenden Handlungsbedarf der Landesregierung.
Nach Feststellung des BVerfG war die Besoldung in Berlin in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 jeweils in bestimmten Jahren nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Das BVerfG hat in seiner heutigen Pressemeldung auch mitgeteilt, dass es den Prüfgegenstand über den Vorlagengegenstand hinaus erweitert hat und es hat besonders darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial habe, die Arbeitsfähigkeit des BVerfG bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen. „Angesichts der über 70 Vorlagen zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Deutschland war dieser Hinweis wohl mehr als notwendig“, sagt der Vorsitzende des dbb Hessen, Heini Schmitt.
So erfolgt auch der Hinweis darauf, dass durch die Erweiterung des Prüfgegenstands die jetzige Entscheidung für zahlreiche weitere vergleichbare Fälle aus anderen Ländern relevant sei. Damit ist klar, dass sich auch der hessische Besoldungsgesetzgeber nicht „zurücklehnen“ kann mit dem Verweis darauf, dass es sich um eine Entscheidung für Berlin handelt.
Das BVerfG hat sein dreistufiges Prüfverfahren einschließlich der Bemessung der Mindestbesoldung mit der heute veröffentlichten Entscheidung fortentwickelt. „Es hat dabei auch erneut festgestellt, dass allein im Unterschreiten der Mindestbesoldung (Schwelle zur Prekarität) ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt, was eine weitere Prüfung erübrigt“, sagt Heini Schmitt.
Das BVerfG hat sinngemäß auch betont, dass den Beamten aufgrund des Streikverbots durch das Anrufen des Gerichts ein wirksames Mittel zur Einforderung ihrer amtsangemessenen Besoldung zur Verfügung stehen muss.
In Berlin seien 57,8 Prozent der Jahresnettobeträge der A-Besoldung betroffen, bis weit in den gehobenen Dienst hinein sei die Mindestbesoldung unterschritten, was auch zu einem Verstoß gegen das Abstandsgebot der darüber liegenden Besoldungsgruppen führe. Auch sei die Pflicht zur Fortschreibung der Besoldungsgesetzgebung in Berlin in zahlreichen Jahren evident verletzt gewesen.
„Wir erkennen darin viele Parallelen zu Hessen, werden in Kürze neue Berechnungen zur Mindestbesoldung veröffentlichen und fordern die hessische Landesregierung erneut und dringend auf, den zaghaft eingeschlagenen Weg zur Herstellung einer verfassungskonformen Alimentation durch die lineare Anhebung der Tabellen endlich konsequent zu Ende zu gehen“, sagt Schmitt.
