13. April 2021

dbb Hessen

Podcast zum Sachstand der Besoldungsklagen

wir, der dbb Hessen, stehen für die Umsetzung einer leistungsgerechten, verfassungstreuen Besoldung in Hessen.

Dass wir davon bislang weit entfernt sind, haben wir in den zurückliegenden Jahren regelmäßig zum Ausdruck gebracht.

„Von einer verfassungsgemäßen Alimentation sind wir in Hessen bislang weit entfernt!“

 

Aufgrund fortwährender Anfragen an uns teilen wir Ihnen heute den aktuellen Sachstand mit.

 

Podcast des dbb Hessen. Draufklicken und reinhören.

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir, der dbb Hessen, stehen für die Umsetzung einer leistungsgerechten, verfassungstreuen Besoldung in Hessen.

Dass wir davon bislang weit entfernt sind, haben wir in den zurückliegenden Jahren regelmäßig zum Ausdruck gebracht.

Aufgrund fortwährender Anfragen an uns teilen wir Ihnen heute den aktuellen Sachstand mit.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahre 2015 zwei wegweisende Entscheidungen zur Alimentation von Beamten getroffen. Es hat ein Prüfschema entwickelt, anhand dessen die Festlegung der Untergrenze der Alimentation zu definieren ist.

Im Zuge dessen hat das BVerfG auch eine sehr bedeutsame Feststellung getroffen. Es hat nämlich entschieden, dass ein Beamter am untersten Ende des Besoldungsgefüges, der in Vollzeit arbeitet, mit seiner Familie über eine Nettoalimentation verfügen muss, die um 15 Prozent über der Summe der staatlichen Leistungen liegt, die einer vergleichbaren Familie zur Verfügung steht, die auf staatliche Grundsicherung angewiesen ist. 

Kürzer dargestellt: Ein Beamter, der Vollzeit arbeitet, muss mit seiner Familie wirtschaftlich etwas bessergestellt sein als eine Familie, in der niemand arbeitet.

Wie dieser Vergleich in Euro und Cent anzustellen ist, hat das BVerfG am 4. Mai 2020 in Klageverfahren, die in Berlin und NRW ihren Ursprung hatten, weiter ausgeschärft.

Anhand dieser sehr konkreten Vorgaben des BVerfG stand einem alleinverdienenden Beamten in der untersten Besoldungs- und Erfahrungsstufe in Berlin mit seiner vierköpfigen Familie im Jahr 2015 eine Jahres-Nettoalimentation von ca. 24.300,- € zur Verfügung.

Ein vergleichbare vierköpfige Familie, die auf Grundsicherung angewiesen ist, erhielt in Berlin im Jahre 2015 dagegen rd. 29.300,- € an staatlichen Leistungen.

Der Beamte stellt sich also nicht -wie von der Verfassung zwingend vorgegeben- um 15 Prozent besser, sondern ihm fehlten bis zu diesem Wert (ca. 33.700,-) sogar rd. 9.000,- € pro Jahr.

Was bedeutet das für die Alimentation hessischer Beamtinnen und Beamten?

In Hessen hat die Regierungskoalition von CDU und Grünen den Beamten im Jahr 2015 eine Nullrunde, eine Beihilfekürzung sowie im Jahr 2016 die Deckelung der Besoldungs-anpassung auf lediglich 1 % zugemutet.

Wir, der dbb Hessen, haben daraufhin gegen diese nach unserer Überzeugung verfassungswidrige Vorgehensweise geklagt, weil wir darüber hinaus auch überzeugt waren, dass die hessische Besoldung insgesamt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt. Seit Mitte 2018 ist eines unserer Klageverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel anhängig.

Anhand der sehr konkreten Berechnungsparameter des BVerfG vom 4. Mai 2020 wird unsere Einschätzung untermauert.

Denn danach stand einem hessischen Beamten in der untersten Besoldungs- und Erfahrungsstufe mit seiner vierköpfigen Familie im Ballungsraum im Jahr 2016 eine Jahres-Nettoalimentation von circa 28.500,- € zur Verfügung. Eine vergleichbare, im Ballungsraum lebende Familie, die Grundsicherung bezieht, erhielt hingegen staatliche Leistungen in Höhe von rd. 30.500,- Euro jährlich.

Die von der Verfassung vorgegebene Besserstellung der Beamtenfamilie um 15 Prozent, die schon im Jahr 2016 eine Jahres-Nettoalimentation von rd. 35.000,- € bedeutet hätte, wird erst im Bereich der Besoldungsstufe A 11, Erfahrungsstufe 1, erreicht. 

Und selbst dann ist gerade eben die absolute Untergrenze der Alimentation definiert.

Aufgrund der bis heute deutlich gestiegenen Kosten für die Grundsicherung ist auch der Betrag der Mindest-Jahres-Nettoalimentation bis heute deutlich gestiegen.

Der Grad der Verfassungswidrigkeit ist also so groß, dass er Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben muss und nicht gerechtfertigt werden kann.

Wir sehen uns also durch die Rechtsprechung des BVerfG in unserer Rechtsauffassung absolut bestätigt.

Darüber hinaus hat der Hess. VGH bereits im Herbst vergangenen Jahres beim Prozessbeauftragten des Hess. Innenministeriums schriftlich ein Anerkenntnis unserer Klage angeregt.

Wenngleich sich die Entscheidung bislang verzögert, weil es ggf. geringe Abweichungen der hessenspezifischen Zahlen für die Wohnkosten einer Familie, die Grundsicherung erhält, und die Kosten für die private Krankenversicherung eines Beamten gibt, gehen wir mit großer Zuversicht davon aus, dass der Hess. VGH alsbald unsere Rechtsauffassung bestätigen wird.

Schon die Rechtsprechung des BVerfG macht konkrete Nachbesserungen am hessischen Besoldungsgefüge erforderlich.

Wie das aufgrund der anstehenden Entscheidung des Hess. VGH dann konkreter aussehen wird, müssen wir abwarten.

Der dbb Hessen hat für die verfassungsgemäße Besoldung der hessischen Beamtinnen und Beamten in den vergangenen Jahren viel getan.

Wir stehen uneingeschränkt für die Erhaltung des Berufsbeamtentums. 

Wir stehen für die Pflichten eines Beamten, insbesondere auch für das Streikverbot.

Aber, wir kämpfen auch mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln dafür, dass der Dienstherr seinen Pflichten gegenüber seinen Beamten nachkommt.

Dies lässt sich bei unseren Mitbewerbern nicht mit dieser Entschlossenheit erkennen.

So hat bspw. ver.di in Hessen frühzeitig und fortwährend öffentlich verlautbaren lassen, dass man nicht gegen die hessische Besoldung klagen werde, weil man das nicht als zielführend erachte.

Dazu sagen wir: Wer, wie bspw. die GEW, versucht, das Streikverbot für Beamte abzuschaffen, wer einer Bürgerversicherung offen gegenübersteht, wer nichts gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation unternimmt, kann nicht glaubhaft als Interessen-vertreter der Beamtenschaft auftreten. 

Deshalb bitte ich Sie: 

Geben Sie den Kandidatinnen und Kandidaten der Fachgewerkschaften des dbb Hessen ihre Stimme bei der Personalratswahl!

Unterstützen Sie diejenigen, die wirklich für Ihre Interessen kämpfen!

Ich grüße Sie herzlich

Ihr 

Heini Schmitt