20. Juli 2026
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Das fiktive Partnereinkommen – ein Irrweg in der Beamtenbesoldung

Warum der dbb Hessen diese Entwicklung entschieden ablehnt

Mit dem neuen Besoldungsgesetz geht Hessen einen Weg, der weit über eine technische Änderung der Besoldungsberechnung hinausgeht. Erstmals soll die Frage, ob eine Besoldung verfassungsgemäß ist, nicht mehr allein anhand der Besoldung der Beamtin oder des Beamten beurteilt werden. Stattdessen wird ein fiktives Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners unterstellt. Was zunächst wie eine rechnerische Änderung erscheint, berührt in Wahrheit einen der tragenden Grundsätze des Berufsbeamtentums: das Alimentationsprinzip. Der dbb Hessen lehnt diesen Systemwechsel entschieden ab.

Worum geht es überhaupt?

Nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz ist der Dienstherr verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien amtsangemessen zu alimentieren. Diese Verpflichtung richtet sich ausschließlich an den Staat. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Besoldung einen ausreichenden Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung wahren muss. Dieser Mindestabstand beträgt 15 Prozent. Außerdem muss die Besoldung der Wertigkeit des jeweiligen Amtes entsprechen.

Viele Länder – auch Hessen – haben diese Vorgaben in den vergangenen Jahren nicht eingehalten. Zahlreiche Besoldungsregelungen wurden deshalb von den Gerichten beanstandet. Anstatt die Grundgehälter entsprechend anzuheben, wählen inzwischen einige Gesetzgeber einen anderen Weg. Sie unterstellen, dass der Partner oder die Partnerin eines Beamten ebenfalls ein Einkommen erzielt und rechnen dieses Einkommen bereits bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit mit ein – unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich vorhanden ist. Mit anderen Worten: Der Staat erfüllt seine Alimentationspflicht nicht mehr vollständig selbst, sondern geht davon aus, dass ein Dritter die Finanzierung übernimmt. Genau darin liegt das Problem.

Der Dienstherr schuldet die Besoldung – nicht der Ehepartner

Das Beamtenverhältnis besteht ausschließlich zwischen Staat und Beamtin oder Beamtem. Der Ehepartner ist an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt. Deshalb ist die Besoldung auch keine gemeinsame Familienleistung, sondern die Gegenleistung des Dienstherrn für die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes.

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio bringt diesen Gedanken in seinem Rechtsgutachten für den DBB NRW klar zum Ausdruck. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens mit dem Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz nicht vereinbar ist. Nach seiner Auffassung darf die Höhe der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation nicht von Einkommen abhängen, das der Dienstherr weder zahlt noch garantieren kann. Der Staat kann seine eigene Verpflichtung nicht auf private Lebensverhältnisse verlagern.

Fiktiv bedeutet: Das Einkommen existiert möglicherweise gar nicht

Besonders problematisch ist, dass das Partnereinkommen nicht einmal tatsächlich vorhanden sein muss. Es genügt, dass der Gesetzgeber annimmt, der Partner könne grundsätzlich arbeiten oder ein bestimmtes Einkommen erzielen. Die Lebenswirklichkeit sieht jedoch häufig anders aus.

Viele Partner

All diese Lebensentwürfe werden durch die Konstruktion eines fiktiven Einkommens ausgeblendet. Der Staat ersetzt die Realität durch eine Rechengröße. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung darf jedoch nicht auf bloßen Annahmen beruhen.

Private Lebensentscheidungen dürfen die Besoldung nicht bestimmen

Noch schwerer wiegt ein anderer Aspekt. Die Höhe der Beamtenbesoldung würde künftig mittelbar davon abhängen,

Damit greift der Staat tief in die private Lebensgestaltung ein. Das Alimentationsprinzip soll gerade verhindern, dass Beamte ihre familiären Entscheidungen nach finanziellen Zwängen des Dienstherrn ausrichten müssen. Die Besoldung muss unabhängig davon sein, wie eine Familie ihr Leben organisiert.

Ein modernes Familienbild sieht anders aus

Befürworter argumentieren häufig, das klassische Alleinverdienermodell entspreche nicht mehr der gesellschaftlichen Realität.

Richtig ist: Heute arbeiten in vielen Familien beide Partner.

Daraus folgt jedoch keineswegs, dass der Staat deshalb weniger Besoldung zahlen darf. Im Gegenteil. Gerade moderne Familien zeichnen sich dadurch aus, dass beide Partner eigenständige wirtschaftliche Verantwortung tragen. Ein fiktives Partnereinkommen setzt dagegen stillschweigend voraus, dass der Partner zur Finanzierung der staatlichen Alimentationspflicht beitragen muss. Das ist kein modernes Familienbild. Es macht den Partner faktisch zum Mitfinanzierer der Beamtenbesoldung.

Der Staat spart – Familien zahlen

In den parlamentarischen Beratungen wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der eigentliche Effekt des Modells erhebliche Einsparungen für den Landeshaushalt sind. Kritiker sprechen deshalb zu Recht von einer Verlagerung der Alimentationspflicht auf den Ehe- oder Lebenspartner.

Der Dienstherr spart Besoldungsausgaben. Den finanziellen Unterschied soll die Familie ausgleichen. Genau das widerspricht dem Alimentationsprinzip. Denn dieses verpflichtet den Staat selbst, eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen.

Heini Schmitt: Der Rechtsstaat braucht verlässliche Maßstäbe

Der stellvertretende Bundesvorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion, Heini Schmitt, hat mehrfach deutlich gemacht, dass das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Alleinverdienermodell kein gesellschaftspolitisches Leitbild, sondern ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist. Solange Karlsruhe diesen Maßstab nicht ausdrücklich aufgibt, besteht kein Anlass, ihn durch politische Konstruktionen zu ersetzen.

Es geht deshalb nicht um Nostalgie oder traditionelle Familienbilder. Es geht um die Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Wer diese durch neue Berechnungsmodelle umgeht, löst das Problem der Unteralimentation nicht. Er verschiebt es lediglich.

Haushaltslage ist kein verfassungsrechtliches Argument

Mitunter wird eingewandt, steigende Personalkosten ließen sich angesichts angespannter öffentlicher Haushalte kaum finanzieren. Dieses Argument überzeugt verfassungsrechtlich nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass finanzielle Belastungen allein keine Rechtfertigung dafür darstellen, die amtsangemessene Alimentation zu unterschreiten.

Der Staat darf seine verfassungsrechtlichen Pflichten nicht von der jeweiligen Kassenlage abhängig machen. Wer sich für das Berufsbeamtentum entscheidet und Beamtinnen und Beamten besondere Treuepflichten auferlegt, muss auch die daraus folgenden Verpflichtungen erfüllen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zeigt sich die Bindung des Staates an Recht und Verfassung.

Fazit

Das fiktive Partnereinkommen ist weit mehr als eine neue Berechnungsmethode. Es verändert das Verständnis der Beamtenbesoldung grundlegend. Die Verantwortung des Dienstherrn wird teilweise auf den Partner verlagert. Private Lebensentscheidungen erhalten Einfluss auf die Höhe einer verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation. Das widerspricht dem Alimentationsprinzip ebenso wie dem Gedanken eines unabhängigen Berufsbeamtentums. 

Der dbb Hessen setzt sich deshalb weiterhin dafür ein, dass die amtsangemessene Alimentation wieder konsequent an den Maßstäben des Grundgesetzes ausgerichtet wird. Nicht fiktive Einkommen müssen die Besoldung verfassungsgemäß machen. Sondern eine verfassungsgemäße Besoldung muss den Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichern – unabhängig vom Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners.