31. August 2022
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dbb Hessen Senioren

Hinweise zur Energiepauschale

Voraussetzungen, unter denen nach geltender Rechtslage auch Rentnerinnen und Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen in den Genuss der Energiepreispauschale von 300 € gelangen können

Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 € steht Rentnerinnen und Rentnern sowie Empfängern von Versorgungsbezügen nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur zu, wenn sie im Jahr 2022 neben diesen Einkünften weitere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung beziehen.

Auch wenn der Anspruch auf die EPP am 01.09.2022 entsteht, muss eine der den Anspruch begründenden Tätigkeiten weder zu einem bestimmten Zeitpunkt in 2022 noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Werden Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung als Arbeitnehmer bezogen, ist die EPP hierfür unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (individuelle Einbehaltung der Lohnsteuer nach Steuerklassen oder Abführung einer pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber bei kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung - sog. Minijobs) zu gewähren. Die Vergünstigung gilt selbst dann, wenn diese Einkünfte steuerfrei sind (z.B. bei Einkünften als Übungsleiter bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale) oder Lohnsteuer mangels Überschreitens von Freibeträgen nicht anfällt. Begünstigt sind auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten, besteht kein Anspruch. Das Bundesfinanzministerium weist in diesem Zusammenhang auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen hin. 

Die Auszahlung der EPP erfolgt entweder durch den Arbeitgeber oder andernfalls durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 (bei Bezug von Gewinneinkünften eventuell bereits vorweg durch Herabsetzung einer eventuell festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung 10.09.2022). Die Voraussetzungen für die Gewährung der EPP müssen aus den Angaben in der Steuererklärung ersichtlich sein. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt. Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammenveranlagt werden, erhalten die EPP in der doppelten Höhe, wenn jeder für sich betrachtet die Voraussetzungen erfüllt.

Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis erhalten die EPP nur dann im Rahmen der Veranlagung, wenn sie nicht bereits durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist.

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten aktiven Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Minijobber) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste aktive Dienstverhältnis handelt. 

In folgenden Fällen kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber nicht erfolgen:

·       am Stichtag 01.09.2022 liegt kein Dienstverhältnis vor,

·       der Arbeitnehmer ist nur kurzfristig beschäftigt,

·       der Arbeitgeber gibt keine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt ab, z.B. weil er ausschließlich            Minijobber beschäftigt, für die er die 2%ige Pauschalsteuer im Rahmen des Haushalts-scheckverfahrens an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.

Möchte der Arbeitnehmer wissen, ob er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung der EPP erwarten kann, empfiehlt es sich, bei diesem nachzufragen, ob dieser die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt.

Die erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte EPP wird von der festgesetzten Einkommensteuer in Abzug gebracht, was ggf. auch zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags führen kann. Hat bereits der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer ausgezahlt, wird diese in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

Wird eine EPP gezahlt, weil Einkünfte aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen werden, ist diese in 2022 grundsätzlich als zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern (bei Auszahlung durch den Arbeitgeber bereits im Lohnabzugsverfahren). Sie unterliegt aber nicht der Sozialversicherung. Eine Besteuerung entfällt aber, wenn die Zahlung der EPP ausschließlich in Zusammenhang mit einem nach § 40a EStG pauschal versteuerten Dienstverhältnis erfolgt. 

Vorstehende Ausführungen basieren auf den vom Bundesfinanzministerium nach dem Stand vom 20.07.2022 veröffentlichten FAQs.