05. August 2022
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Alimentation

Erste entscheidende Schritte in die richtige Richtung

Der dbb Hessen begrüßt die Ankündigung von Ministerpräsident Boris Rhein und Innenminister Peter Beuth (beide CDU), das Thema Beamtenalimentation nun anzupacken und die ersten Schritte mit der Haushaltsgesetzgebung 2023/2024 verabschieden zu wollen. „Es ist gut, dass die Landesregierung unserer Forderung nachkommt und die ersten Schritte der Besoldungsreparatur mit dem kommenden Doppelhaushalt angehen will“, sagt der Landesvorsitzende des dbb Hessen, Heini Schmitt. 

Schmitt begrüßt ebenfalls, dass die Landesregierung keine grundsätzlichen Änderungen an der Struktur der Besoldungstabellen vornehmen will. „Es war uns sehr wichtig, dass die Struktur im Wesentlichen erhalten bleibt und es zu keinen Verstößen gegen das Abstandsgebot kommt. Auf diese Weise werden alle Beamtinnen und Beamten entsprechend partizipieren.“ Vorstöße, wie sie aus anderen Bundesländern oder aus dem Bund zu vernehmen waren, die versuchten, die Verfassungskonformität maßgeblich über Zuschläge (vor allem Kinderzuschläge, Ortszuschläge), beihilferechtliche Verbesserungen, Anerkennung von Partnereinkommen oder Verbesserungen nur am unteren Ende der Tabelle herbeizuführen, hatte der dbb Hessen von Beginn an kategorisch abgelehnt. „Solche Konstrukte wären in unseren Augen ebenfalls klar verfassungswidrig gewesen und hätten zudem die Beamtenschaft in Gewinner und Verlierer gespalten“, so Schmitt.

Das zeigt sich auch daran, dass Gesetzentwürfe oder bereits verabschiedete Gesetze von dortigen dbb-Organisationen kritisch gesehen, abgelehnt oder erneut beklagt würden.

Lineare Erhöhungen in Hessen sollen nun Beamte und Versorgungsempfänger in gleicher Weise profitieren lassen. Es findet also auch keine mittelbare Absenkung des Versorgungsniveaus statt.

Die Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind entspricht unserer Forderung und der Rechtsprechung.

Die Erhöhung des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind hielten wir in Anlehnung an die Rechtsprechung nicht für erforderlich, die vorgesehene Größenordnung führt jedoch nach unserer ersten groben Bewertung nicht dazu, dass erkennbar gegen das Leistungsprinzip verstoßen wird. Besonders wichtig ist uns dabei, dass das Grundgehalt nach wie vor die entscheidende Stellgröße bleibt und der Familienzuschlag nicht überproportional in den Vordergrund rückt.

Darüber hinaus hat die Landesregierung nicht den Versuch unternommen, über regionale Zuschläge zu Verbesserungen zu kommen. Auch das hätte zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und zu fortlaufendem Anpassungsbedarf geführt.

Dass die Beamtinnen und Beamten in A 5 nach A 6 überführt werden sollen, halten wir -ohne entsprechenden präzisen Berechnungen zum Abstandsgebot vorzugreifen- für richtig, denn natürlich ist der fehlende Mindestabstand zur Grundsicherung am untersten Ende des Besoldungsgefüges am größten.

Wenn das Abstandsgebot es zulässt, sollte hier noch ein weiterer Schritt folgen, von A 6 nach A 7.

Schließlich halten wir auch die Streichung der ersten Erfahrungsstufen bei der Eingangsbesoldung von Richtern und Staatsanwälten für richtig.

„Der jetzt präsentierte Gesamtvorschlag ist sicher der entscheidende Schritt in die richtige Richtung, er ist nach unserer Bewertung der im Vergleich bislang beste Weg, müsste aber ein größeres Volumen haben,“ sagte Schmitt. Das Erreichen der Verfassungskonformität wird auf diese Weise zu lange dauern, zumal damit gerechnet werden muss, dass vom BVerfG bzw. vom VGH zeitlich strengere Vorgaben gemacht werden.

Bis Anfang 2024 werden sich also Besoldung und Versorgung durch das jetzt vorgestellte Gesetzesvorhaben linear um mind. 6 Prozent (in einzelnen Fallkonstellationen mehr) erhöht haben.

Im Zusammenwirken mit den bereits beschlossenen Erhöhungen zum 1.8.2022 und zum 1.8.2023 wird sich die Alimentation im Laufe von zwei Jahren linear um weitere mind. 4 Prozent (in einzelnen Fallkonstellationen mehr) erhöht haben.

Jedoch ist dabei der jeweils aktuelle Anstieg des Grundsicherungsniveaus noch nicht betrachtet.

Es ist die Vorgabe von Verfassung und Rechtsprechung, dass regelmäßige jährliche Anpassungen, auch orientiert an der Entwicklung der Grundsicherung, unabhängig von den „Reparaturschritten“ erfolgen.

Auch die Zusage, dass weitere „Reparaturschritte“ bis zur Erreichung der Verfassungskonformität insgesamt erfolgen werden, ist besonders bedeutsam.

Schließlich weisen wir darauf hin, dass entsprechende Mittel für die rückwirkende Entschädigung eingeplant werden müssen. Denn sobald das Gericht (BVerfG bzw. VGH) hierzu konkrete Festlegungen getroffen hat, wird auch das auf den Haushalt zukommen.

Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hatte Ende November in einem vom dbb Hessen unterstützten und begleiteten Verfahren festgestellt, dass die Besoldung in Hessen seit 2013 verfassungswidrig zu niedrig war, und dass das Mindestabstandsgebot bis zur Besoldungsgruppe A11, Stufe 1, nicht eingehalten war.  

Es gab einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht.