Für die hessischen Landesbeamten ist es nicht erforderlich, einen Widerspruch bis zum Jahresende 2016 einzureichen, um evtl. Nachteile -bezogen auf das Besoldungsjahr 2016- zu vermeiden bzw. um an einer evtl. bei Gericht zu erlangenden Besserstellung zu partizipieren!
Es verstreichen also bis auf weiteres, auch über den Jahreswechsel hinaus, keine Fristen!