01. Dezember 2016
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dbb Hessen Nachrichten 13/2016

Besoldung – Klage; Verfahrensweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen für das Besoldungsjahr 2016

Für die hessischen Landesbeamten ist es nicht erforderlich, einen Widerspruch bis zum Jahresende 2016 einzureichen, um evtl. Nachteile -bezogen auf das Besoldungsjahr 2016- zu vermeiden bzw. um an einer evtl. bei Gericht zu erlangenden Besserstellung zu partizipieren!

Es verstreichen also bis auf weiteres, auch über den Jahreswechsel hinaus, keine Fristen!

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