Die Seniorinnen- und Seniorenvertretung des dbb Hessen hat sich an die Landtagsfraktionen bzgl. Nachbesserungsbedarfs im Zusammenhang mit der Freifahrtregelung für Landesbedienstete ab 1. Januar 2018 gewandt. Nachfolgend der Brief, der an alle Landtagsfraktionen geschickt wurde. Fast alle Fraktionen haben geantwortet und können hier nachgelesen werden.
Bei der Verkündung der Freifahrtregelung für Landesbedienstete wurden die Versorgungsempfänger ausgenommen. Begründet wurde dies damit, dass diese ja nicht mehr aktive Arbeit für das Land Hessen leisten und nicht täglich zu Ihrem Arbeitsplatz müssten.
Wir haben das – wenn auch erstaunt – so hingenommen.
Nun erfahren wir aber, dass über die Staatlichen Schulämter Personen, die im Rahmen der sog. „Verlässlichen Schule“ eigenen Rahmenvertrag mit Schulen abschließen, in den Genuss der Freifahrtreglung kommen.
Die Rahmenverträge in Rahmen der „Verlässlichen Schule“ verpflichten zu nichts. Niemand, der einen solchen Rahmenvertrag unterschrieben hat, ist auch tatsächlich verpflichtet, Betreuungsstunden an den Schulen abzuleisten, wenn er jeweils bei Anfrage erklärt, keine Zeit zu haben.
Zudem sind dies bis auf Ausnahmen häufig Personen, die niemals in einem Arbeitsverhältnis zum Lande Hessen gestanden haben.
Dies sehen wir als Affront gegenüber Beschäftigten, die in der Regel ihre gesamte Lebensarbeitszeit im Dienste des Landes Hessen abgeleistet haben. Für keine oder geringe Die Seniorinnen- und Seniorenvertretung des dbb Hessen wendet sich heute an Sie, weil im Rahmen der Freifahrtregelung für Landesbedienstete ab 1. Januar 2018 aus unserer Sicht dringender Nachbesserungsbedarf besteht.
Arbeitsleistung wird über den Rahmenvertrag der „Verlässlichen Schule“ der Anspruch auf die Freifahrtregelung geschaffen, während er den Versorgungs-empfängern versagt wird.
Hier greift dann auch das ursprüngliche Argument der fehlenden Notwendigkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, nicht mehr.
Dabei sei ausdrücklich erklärt, dass wir niemanden etwas wegnehmen wollen, aber eine faire Behandlung auch und gerade der Versorgungsempfänger erwarten. Zudem besteht die Gefahr, dass Versorgungsempfänger „durch die Hintertür“ doch nicht – wie stets beteuert – mit den aktivem Beamtinnen und Beamten gleichgestellt werden, sondern materiell abgekoppelt werden.
Es kann auch nicht im Sinne der Verwaltung liegen, wenn alle Versorgungsempfänger um einen solchen Rahmenvertrag nachsuchen, um in die Berechtigung für eine Freifahrtregelung zu kommen.
(Helmut Deckert)